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Aktuelles-Artikel

05. Februar 2026

Sächsischer Landtag beschließt Qualifizierungszeit

Der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 die Einführung der Qualifizierungszeit beschlossen. Damit erhält Sachsen ab dem 1. Januar 2027 einen Rechtsanspruch auf drei Tage bezahlte (Weiter-)Bildungszeit pro Jahr. Der Beschluss setzt den Koalitionsvertrag von CDU und SPD um und ist das Ergebnis eines breiten gesellschaftlichen Engagements.

Ausgangspunkt war der Volksantrag „5 Tage Bildungszeit für Sachsen“, den ein Bündnis unter Federführung des DGB auf den Weg gebracht hat. Über 55.600 Unterstützerinnen und Unterstützer haben den Volksantrag unterzeichnet und damit deutlich gemacht: Qualifizierung, Weiterbildung und ehrenamtliches Engagement brauchen Zeit – und diese Zeit darf nicht auf Kosten von Urlaub oder Familie gehen.


Die Regelungen im Überblick

  • Es besteht ein Rechtsanspruch auf drei Tage bezahlte Qualifizierungszeit pro Jahr.
  • Das Gesetz fördert ganz klar die berufliche Bildung, Qualifizierung für das Ehrenamt und politische Bildung.
  • Beschäftigte an Schulen und Hochschulen sollen ihren Anspruch in der Regel in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit nutzen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen werden entlastet: Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten eine pauschale Erstattung des Arbeitsentgelts von 115 Euro pro Tag durch den Freistaat Sachsen.
  • Um die betriebliche Organisation zu sichern, kann die Qualifizierungszeit versagt werden, wenn bereits ein Viertel der Beschäftigten im Betrieb den Anspruch im laufenden Jahr nutzt.

Zentrale Ziele der Qualifizierungszeit

  • Stärkung der Fachkräftesicherung, indem kontinuierliche Weiterbildung in Zeiten von Transformation (Digitalisierung, Strukturwandel) erleichtert wird.
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement (z.B. Feuerwehr, Sport, Rettungsdienste, Jugend- und Sozialarbeit), weil für notwendige Lehrgänge und Schulungen zusätzliche, bezahlte Zeit zur Verfügung steht.
  • Förderung politischer Bildung und demokratischer Teilhabe, indem auch entsprechende Seminare ausdrücklich als anerkannte Qualifizierungsmaßnahmen gelten.
  • Ausgleich der Interessen von Beschäftigten und Betrieben: Planungssicherheit für Arbeitgeber, Begrenzung des Anspruchs auf drei Tage sowie Entlastung kleiner Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der Lohnkosten.
  • Beitrag zu einem modernen, solidarischen und zukunftsfähigen Sachsen, in dem lebenslanges Lernen und Engagement systematisch unterstützt werden.

Welche formalen Anforderungen müssen die Bildungsangebote erfüllen?

Damit ein Kurs als Qualifizierungszeit anerkannt wird, muss er:

  • mindestens einen ganzen Tag dauern
  • in der Regel ca. 6 Unterrichtsstunden pro Tag umfassen
  • in Präsenz, online oder hybrid stattfinden
  • einen klaren Lernplan und Bildungszweck haben
  • mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen werden

Nicht anerkannt werden:

  • Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen
  • rein private Coachings ohne Bildungsbezug
  • Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Zweck

Wie bekomme ich Qualifizierungszeit?

  • Du meldest den Wunsch auf Freistellung rechtzeitig schriftlich an – möglichst 12 Wochen vor Beginn.
  • Du reichst Nachweise über Inhalt und Anerkennung des Kurses ein.
  • Nach Kursende legst du eine Teilnahmebestätigung vor.
  • Du darfst während der Bildungsfreistellung nicht einer entgegengesetzten Erwerbstätigkeit nachgehen.

=> Falls dein Arbeitgeber die Freistellung aus betriebsbedingten Gründen ablehnt, muss er das schriftlich mit Gründen tun.